BGE 114 Ia 189 E. 3d). Art. 54 Abs. 4 ZPO geht soweit, dass familienrechtliche Verfahren von Gesetzes wegen nicht öffentlich sind (vgl. BGE 5A_552/2008 vom 27.01.2009 E. 6). Das Interesse der Beschwerdeführerin 1 an Öffentlichkeit ist berechtigt. Gerade bei Massnahmen, die derart in das Familien- und Privatleben eingriffen, muss eine gewisse Kontrolle gewährleistet sein. Dennoch muss dieser Anspruch gegenüber den schutzwürdigen Interessen der Beschwerdeführerin 2 und des Beschwerdeführers 3 zurückstehen. Es kann nicht angehen, dass die hier umfassend dargestellten Kinder- und Familienbelange gegenüber der Öffentlichkeit derart ausgebreitet und nach aussen getragen werden.