Darüber hinaus soll es der allgemeinen Öffentlichkeit ermöglicht werden, Kenntnis davon zu erhalten, wie das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeführt wird; sie soll die Prozesse unmittelbar verfolgen und dadurch eine Kontrollfunktion wahrnehmen können. Es soll damit Transparenz der Rechtsprechung geschaffen und das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit gesichert werden (BGE 133 I 107 E. 8.1, 119 Ia 104 E. 4a). Die Öffentlichkeit des Verfahrens kann aus den Gründen gemäss Art. 6 Ziff. 1 Satz 2 EMRK eingeschränkt werden.