61 VRPV, auch wenn es gesetzlich nicht vorgeschrieben ist oder die Parteien darauf verzichteten, eine mündliche Schlussverhandlung anordnen (Abs. 1). Mündliche Schlussverhandlungen sind öffentlich, sofern das Gericht nicht aus überwiegenden öffentlichen Interessen oder schutzwürdigen Privatinteressen die Öffentlichkeit ausschliesst (Abs. 2). Der Grundsatz der Öffentlichkeit bedeutet eine Absage an jede Form geheimer Kabinettsjustiz. Er soll den Personen, die am Prozess beteiligt sind, eine korrekte Behandlung gewährleisten. Darüber hinaus soll es der allgemeinen Öffentlichkeit ermöglicht werden, Kenntnis davon zu erhalten, wie das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeführt wird;