Wenn eine schriftliche Stellungnahme möglich ist, muss ebenso ein mündlicher Vortrag gestattet sein. Zusammenfassend kann also gesagt werden, dass es dem Obergericht erlaubt ist, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mündlich anzuhören. Vor diesem Hintergrund wurde der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin 1 abgelehnt.