Die bundesrechtlichen Bestimmungen des Kindes- und Erwachsenenschutzes stehen einer solchen Praxis nicht entgegen. Art. 450d Abs. 1 ZGB hält fest, dass die gerichtliche Beschwerdeinstanz der Erwachsenenschutzbehörde Gelegenheit zur Vernehmlassung gibt. Dazu kann sie verpflichtet werden, wenn dies zur Klärung der Situation unerlässlich ist (BBl 2006 S. 7086; Ruth E. Reusser, in Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, 2012, N. 16 zu Art. 450d ZGB). Wenn eine schriftliche Stellungnahme möglich ist, muss ebenso ein mündlicher Vortrag gestattet sein.