Daher macht es Sinn, wenn die Vorinstanz diese Rolle einnimmt. Dies drängt sich auch deshalb auf, weil die verfügende Behörde die den privaten Interessen entgegenstehenden öffentlichen Interessen zu vertreten hat (Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 924). Diese Rolle obliegt der Vorinstanz auch im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Schlussverhandlung, wozu sie im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren praxisgemäss eingeladen wird. Die bundesrechtlichen Bestimmungen des Kindes- und Erwachsenenschutzes stehen einer solchen Praxis nicht entgegen.