§§ 21- 21a N. 18; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflegeverfahren des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 924). Jedoch wird sie in aller Regel wie eine Partei behandelt (Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 2011, S. 41). Das Anfechtungsverfahren verfügt über den Charakter eines Einparteienverfahrens (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl., St. Gallen 2003, Rz. 307). Es ist dergestalt, dass eine eigentliche Gegenpartei fehlt. Daher macht es Sinn, wenn die Vorinstanz diese Rolle einnimmt.