2. Das Obergericht verpflichtete die Vorinstanz zur Teilnahme an der mündlichen Schlussverhandlung. Daran störte sich die Beschwerdeführerin 1. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass nur Parteien zur Verhandlung respektive zum Vortrag zuzulassen seien. Dem kann nicht gefolgt werden. Der verfügenden Behörde kommt im Rechtsmittelverfahren regelmässig keine Parteistellung zu (Martin Bertschi, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich 2014, Vorbem. §§ 21- 21a N. 18; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflegeverfahren des Bundes, 3. Aufl.