Vorliegen einer langjährigen Konfliktsituation zwischen den Eltern im Zusammenhang mit Verhaltensauffälligkeiten und Alkoholmissbrauch. Dem Erziehungsbedürfnis der Kinder wurde nicht entsprochen. Trotz Trennung der Eltern kommt eine Rückkehr der Kinder nicht in Frage. Weder der Vater noch die Mutter ist für sich alleine in der Lage, die Betreuung auszuüben. Die Eltern haben für die Kindesschutzmassnahmen aufzukommen. Daher umfasst die Nachzahlungspflicht der Eltern auch die Entschädigung des Prozessbeistandes. Obergericht, 13. Juni 2014, OG V 14 19 Aus den Erwägungen: