Mündliche Schlussverhandlungen sind grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit lässt sich ausschliessen, wenn die Interessen von Kindern oder Jugendlichen es verlangen. Es geht dem Kindeswohl ab, wenn umfassend dargestellte Kinder- und Familienbelange gegenüber der Öffentlichkeit ausgebreitet und nach aussen getragen werden. Die Kindsvertretung ist nicht zwingend vorzusehen. Jedoch besteht im Verfahren betreffend Entzug des Obhutrechtes eine entsprechende Prüfungspflicht. Mitwirkungsrechte der Kinder können die Bestellung eines unabhängigen Prozessvertreters erforderlich machen. Bei der Gefahr der Vereitelung einer Massnahme ist ausnahmsweise auf die vorgängige Anhörung zu verzichten.