Kindesschutz. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 276 Abs. 1, Art. 307 Abs. 1, Art. 310 Abs. 1, Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 314a Abs. 1, Art. 314abis, Art. 447 Abs. 1, Art. 449a und Art. 450d Abs. 1 ZGB. Art. 36 Abs. 3 VRPV. Beschwerde gegen die Aufhebung der elterlichen Obhut. Teilnahme der Vorinstanz an der Verhandlung. Ausschluss der Öffentlichkeit. Vertretung der betroffenen Kinder und Eltern. Persönliche Anhörung. Nachzahlungspflicht der Eltern. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann im Beschwerdeverfahren nebst schriftlicher Vernehmlassung mündlich angehört werden. Mündliche Schlussverhandlungen sind grundsätzlich öffentlich.