{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2014-06-13", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2014-OG-V-14-19_2014-06-13.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7648", "Checksum": "fa752d18fee495fb36ae8fce03ad9596"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2014_OG V 14 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 13.06.2014 2014_OG V 14 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindesschutz. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 276 Abs. 1, Art. 307 Abs. 1, Art. 310 Abs. 1, Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 314a Abs. 1, Art. 314abis, Art. 447 Abs. 1, Art. 449a und Art. 450d Abs. 1 ZGB. Art. 36 Abs. 3 VRPV. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:49:06", "Checksum": "f6b94df157620e53fc15e019a0fce621", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 13.06.2014 2014_OG V 14 19\nRegeste:\nKindesschutz. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 276 Abs. 1, Art. 307 Abs. 1, Art. 310 Abs. 1, Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 314a Abs. 1, Art. 314abis, Art. 447 Abs. 1, Art. 449a und Art. 450d Abs. 1 ZGB. Art. 36 Abs. 3 VRPV. \n\n e) Der Prozessbeistand handelt unabhängig von Behörden und Gericht aus\neigenem Recht für das Kind. Er hat namentlich dafür zu sorgen, dass die Anliegen des\nKindes und eine Beurteilung der Situation aus der Sicht des Kindes in den Prozess\neingebracht werden. Seine Sachdarstellung ist insofern eine wertvolle Entscheidungshilfe in\nder Urteilsfindung, als sie sich dazu eignen kann, Unsicherheiten zu beseitigen und die\nsubjektive Meinung des Kindes klarzustellen. Dessen Zuteilungswunsch muss beachtet\nwerden, wenn das Kind in der Lage ist, eine stabile Absichtserklärung abzugeben, und der\ngeäusserte Wunsch tatsächlich eine besondere innere Verbundenheit zu einem Elternteil\nzum Ausdruck bringt (BGE 5P.84/2006 vom 03.05.2006 E. 3.4). Der Prozessbeistand hat\nden Sachverhalt von sich umfassend und gewissenhaft abgeklärt. Es fällt auf, dass er die\nFamiliensituation wohlwollender bewertet. Aus seiner Sicht träfe es in keiner Weise zu, dass\ndie Kinder anhaltend vernachlässigt worden wären. Dennoch zeigen auch seine\nSachverhaltsabklärungen auf, dass die von der Vorinstanz angeführten Unzulänglichkeiten\nbestanden haben. Es ist Aufgabe des Prozessbeistandes die Kinderbelange vollumfänglich\nin den Prozess einzubringen. Dementsprechend ist seine Perspektive auf den Fall eine\nandere als diejenige der Behörden (Yvo Biderbost, a.a.O., N. 5 zu Art. 314abis ZGB). Aus\nobjektiver Sicht muss, auch wenn die Beschwerdeführerin 2 und der Beschwerdeführer 3\neinen gegenteiligen Antrag gestellt haben, der Obhutsentzug aufrechterhalten bleiben.\n\nf) Die Parteien verlangen die Begutachtung der Beschwerdeführerin 1 und des\nBeigeladenen bezogen auf ihre Erziehungsfähigkeiten und die Erstellung eines\nkinderpsychiatrischen respektive -psychologischen Gutachtens. Es wird vorgebracht, dass\neigentliche nähere fachliche, auch interdisziplinäre Abklärungen, welche erlauben würden, in\nzuverlässiger Weise die Voraussetzungen für die Aufhebung der elterlichen Obhut als\ngegeben zu betrachten, fehlen würden. Dem kann nicht zugestimmt werden. Gemäss Art.\n314 Abs. 1 i.V.m. 446 ZGB erforscht die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde den\nSachverhalt von Amtes wegen (Abs. 1). Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und\nerhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit\nAbklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen\nPerson an (Abs. 2). Die Kindesschutzbehörde ist eine Fachbehörde und setzt sich\ninterdisziplinär zusammen (Art. 440 Abs. 1 und Abs. 3 ZGB; BBl 2006 S. 7073; Urs Vogel, in\nBasler Kommentar, a.a.O., N. 5 zu Art. 440; vgl. regierungsrätliche Medienmitteilungen vom\n20.04.2012 und 07.11.2012). Darüber hinaus stehen der Vorinstanz unterstützende Dienste\nbeiseite. Die Fachkompetenz der Vorinstanz erlaubt es vorliegend, auf externe\nFachgutachten zu verzichten. Im Übrigen besteht kein Anlass dazu, die vor Vorinstanz\ndurchgeführten persönlichen Anhörungen vor Obergericht zu wiederholen.\n"}