{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2014-06-13", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2014-OG-V-14-19_2014-06-13.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7648", "Checksum": "fa752d18fee495fb36ae8fce03ad9596"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2014_OG V 14 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 13.06.2014 2014_OG V 14 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindesschutz. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 276 Abs. 1, Art. 307 Abs. 1, Art. 310 Abs. 1, Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 314a Abs. 1, Art. 314abis, Art. 447 Abs. 1, Art. 449a und Art. 450d Abs. 1 ZGB. Art. 36 Abs. 3 VRPV. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:49:06", "Checksum": "f6b94df157620e53fc15e019a0fce621", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 13.06.2014 2014_OG V 14 19\nRegeste:\nKindesschutz. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 276 Abs. 1, Art. 307 Abs. 1, Art. 310 Abs. 1, Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 314a Abs. 1, Art. 314abis, Art. 447 Abs. 1, Art. 449a und Art. 450d Abs. 1 ZGB. Art. 36 Abs. 3 VRPV. \n\n c) Die Eltern leiten mit Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung\nund treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen\n(Art. 301 Abs. 1 ZGB). Die Eltern haben das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu\nerziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen\n(Art. 302 Abs. 1 ZGB). Wer also mit dem Kind zu tun hat, soll dessen Integrität wahren und\nauf eine bestmögliche Entfaltung der Persönlichkeit des Minderjährigen hinwirken. Mit\nzunehmendem Alter des Kindes ist ausserdem auch dessen Meinung ernst zu nehmen\n(Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5.\nAufl., Bern 2014, Rz. 15.18). Die Beschwerdeführerin 2 äusserte anlässlich ihrer Anhörung\nvom 4. September 2013 den Wunsch, dass der Beigeladene nicht mehr trinke. Ausserdem\nkönne sie sich vorstellen eine Bezugsperson zu erhalten, da sie niemanden hat, mit dem sie\nüber ihre Probleme sprechen könne. Der Beschwerdeführer 3 wurde ebenfalls am 4.\nSeptember 2013 angehört. Er bemerkte, dass er es nicht möge, wenn der Beigeladene\nbetrunken sei und habe ihm das auch schon gesagt. Er möge es auch nicht, dass der\nBeigeladene am Wochenende so lange abwesend sei. Nebst diesen Anhörungen holte die\nVorinstanz Erkundigungen über die Beschwerdeführerin 2 und den Beschwerdeführer 3 bei\nden damaligen Lehrpersonen und der Fachstelle Kindesschutz Uri ein. Laut der Meinung von\nFF, ehemalige Lehrperson der Beschwerdeführerin 2 und des Beschwerdeführers 3, werde\ndie völlig fehlende Unterstützung zu Hause für den Beschwerdeführer 3 immer schwieriger.\nEr könne ausserhalb der Schulde nirgends hingehen und fragen oder darauf zählen, dass\njemand mit ihm etwas bespräche, anschaue oder übe (Schreiben von FF an die Vorinstanz\nvom 12.10.2013). Gemäss Lernbericht Oktober 2013 von GG stelle sich die schulische\nSituation der Beschwerdeführerin 2 positiv dar. Daneben zeigte sich der HH der Schule YY,\nals er über die strittige Kindesschutzmassnahme informiert worden ist, wenig überrascht. Er\nbetonte, dass seit Jahren massive Probleme innerhalb der Familie bestünden, viele Stellen\nbeteiligt gewesen seien, ohne dass sich die Situation für die Kinder gebessert hätte. Wenn\ndie Vorinstanz nun darlegt, dass den Kindern eine für ihr Alter inadäquate Selbstständigkeit\nzugemutet würde und deshalb ihre Entwicklung gefährdet sei, ist ihr beizupflichten. Eine\nkindgerechte Erziehung ist nicht ersichtlich. Es besteht ein Defizit an erzieherischer/elterliche\nSorge. Die Eltern sind unfähig, sich adäquat um die Kinder zu kümmern, weil sie durch\npersönliche oder eheliche Probleme übermässig absorbiert sind. In einer solchen Situation\nkann ein Obhutsentzug angezeigt sein (siehe Christoph Häfeli, a.a.O., Rz. 41.31).\n\nd) Wo Beratung, Mahnung oder Weisung im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB als\nmildeste Massnahmen nicht ausreichen, ist eine Beistandschaft anzuordnen (Art. 308 f.\nZGB), die elterliche Obhut aufzuheben (Art. 310) oder als ʺultima ratioʺ die elterliche Sorge\naufzuheben (Art. 311 f. ZGB; Peter Breitschmid, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 4.\nAufl., 2010, N. 2 zu Art. 307). Vorliegend wurde die Obhut entzogen in Kombination mit\nWeisungen und der Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft (Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2\nZGB). Hierbei handelt es sich um umfassenden Kindesschutz. Angesichts der langjährigen\nKonfliktsituation, welcher weder von privater Seite noch mit behördlichen Massnahmen\nbeizukommen war, durfte und musste die Vorinstanz die Obhut entziehen. Nur so können die\nelterlichen Defizite kompensiert und kann dem Erziehungsbedürfnis der Beschwerdeführerin\n2 und des Beschwerdeführers 3 nachgekommen werden. Dabei erweist sich die gewählte\nUnterbringung als angemessen. Die elterlichen Bemühungen sollen aber berücksichtigt und\nbestärkt werden, um letztendlich eine Rückkehr der Kindern zu ermöglich (Peter Breitschmid,\na.a.O., N. 11 zu Art. 310). Dazu ist es aber zu früh. Die Trennungssituation führt dazu, dass\ndie Obhut einem Elternteil erteilt wird. Weder die Beschwerdeführerin 1 noch der\nBeigeladene ist zur Zeit für sich alleine in der Lage, die Betreuung dem Kindeswohl\nentsprechend auszuüben.\n\n"}