{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2014-06-13", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2014-OG-V-14-19_2014-06-13.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7648", "Checksum": "fa752d18fee495fb36ae8fce03ad9596"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2014_OG V 14 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 13.06.2014 2014_OG V 14 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindesschutz. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 276 Abs. 1, Art. 307 Abs. 1, Art. 310 Abs. 1, Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 314a Abs. 1, Art. 314abis, Art. 447 Abs. 1, Art. 449a und Art. 450d Abs. 1 ZGB. Art. 36 Abs. 3 VRPV. 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Weder die Mutter (Beschwerdeführerin 1) noch der Vater\n(Beigeladener) übten Kontrolle über die Kinder (Beschwerdeführerin 2 und\nBeschwerdeführer 3) aus und würden so ungenügenden Schutz und Sicherheit bieten. Es\ngelänge den Eltern bisher nicht, genügend und angemessen auf die Beschwerdeführerin 2\nund den Beschwerdeführer 3 erzieherisch einzuwirken. Das Kindeswohl sei aufgrund einer\nanhaltenden Vernachlässigung gefährdet. Die Eltern seien zum gegenwärtigen Zeitpunkt\nnicht in der Lage, die erzieherischen Bedürfnisse der Beschwerdeführerin 2 und des\nBeschwerdeführers 3 zu erkennen beziehungsweise wahrzunehmen. Die anhaltende\nVernachlässigung durch die Mutter zeige sich dadurch, dass sie am Alltag der Kinder nicht\nteilnehme, keinerlei Kontakt zur Schule pflege, morgens nicht aufstehe, ungenügend um die\nVersorgung der Kinder bemüht wäre. Bliebe der Vater der Wohnung länger fern, würden die\nKinder durch die Mutter jeweils in aufwändigen Suchaktionen miteinbezogen, auch nachts.\nDer Beigeladene sei aufgrund seines langjährigen regelmässigen Alkoholkonsums ein\nunzuverlässiger Versorger der Kinder. Die Eltern vermögen nicht zu überzeugen, dass sie für\neine Entwicklung der Kinder notwendige Versorgung in konstanter Weise aufkämen. Den\nKindern würde eine für ihr Alter inadäquate Selbstständigkeit zugemutet, weshalb sie in ihrer\nEntwicklung gefährdet seien.\n\nb) Hierauf entgegnen die Beschwerdeführerin 1 und der Beigeladene, dass sich\ndie Konfliktsituation seit ihrer Trennung beruhigt hätte. Sie stellen aber nicht in Abrede, dass\ndie eheliche Beziehung stark konfliktträchtig war. Dieses Bild zeigt sich auch anhand der\nAktenlage. Am 26. März 2008 erstattete der Vater des Beigeladenen, SS, bei der Gemeinde\nAltdorf eine Gefahrenmeldung und machte die Beschwerdeführerin 1 für die familiären\nProbleme verantwortlich. Die Beschwerdeführerin 1 ihrerseits sah den Grund der\nSchwierigkeiten vor allem im übermässigen Alkoholkonsum des Beigeladenen (Gespräch\nvom 28.04.2008). Dieser erwähnte die Bereitschaft der Beschwerdeführerin 1, ihm\ngegenüber tätlich zu werden (Gespräch vom 10.04.2008). Im Nachgang der damaligen\nAbklärungen wurde auf Anraten der Fachstelle Kindesschutz Uri per 17. Dezember 2008\neine ʺSozialpädagogische Familienbegleitungʺ eingerichtet. Als Schwerpunkte der Begleitung\nbezeichnete man die Unterstützung und Begleitung in Erziehungsfragen. Nach etwas mehr\nals drei Monaten wurde die Begleitung aufgegeben. Ab September 2010 fanden dann wieder\nauf Bestrebung der Beschwerdeführerin 1 und des Beigeladenen hin Begleitungen mit\ndemselben Zweck statt. Im Mai 2011 wurden aber die Begleitungen bereits wieder\neingestellt. Mit Gefahrenmeldung vom 29. Juni 2013 benachrichtigte die Kantonspolizei Uri\ndie Vorinstanz darüber, dass es anlässlich eines Streites zwischen der Beschwerdeführerin 1\nund des Beigeladenen zu Handgreiflichkeiten gekommen sei. Dabei hätten die drei Kinder\nnicht mehr in der elterlichen Wohnung bleiben wollen. Am 2. Juli 2013 reichte DD, eine\nGefahrenmeldung ein. Darin führte sie aus, dass sie die Familie seit zehn Jahren kenne und\nder Streit zwischen den Eheleute immer wieder eskaliere. Mit Gefahrenmeldung vom 1.\nSeptember 2013 berichtete die Kantonspolizei Uri von einem weiteren Einsatz. Im Rahmen\ndes inzwischen eröffneten Verfahrens vor Vorinstanz wurden die Beschwerdeführerin 1 und\nder Beigeladene angehört. Die Anhörungen bestätigten die seit Anfang beklagten\ngewalttätigen und unkontrollierten Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin 1, welche in\nihrem Alltag isoliert und unsicher zu sein scheint, sowie die Neigung des Beigeladenen zu\nübermässigem Alkoholkonsum. Diese Probleme sind vielschichtiger, als dass sie mit einer\nTrennung aus dem Weg geräumt werden könnten. Behoben werden können diese Probleme\nnur, indem fachkundige Hilfe in Anspruch genommen wird. Dazu werden die\nBeschwerdeführerin 1 und der Beigeladene gemäss Ziffer 4 und 5 des Dispositives des\nangefochtenen Entscheides verpflichtet. Hierbei handelt es sich aber um eine Hilfestellung\nvon bestimmter Dauer. Bis anhin ist ersichtlich, dass sich der Beigeladene in\npsychotherapeutische Behandlung begeben hat. Der Behandlungserfolg ist aber offen und\ndie gegenwärtige Abstinenz nicht nachgewiesen. In Berücksichtigung dieser Ausgangslage\nstellt sich die Frage nach der Gefährdung des Kindeswohles.\n\n"}