{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2014-06-13", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2014-OG-V-14-19_2014-06-13.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7648", "Checksum": "fa752d18fee495fb36ae8fce03ad9596"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2014_OG V 14 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 13.06.2014 2014_OG V 14 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindesschutz. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 276 Abs. 1, Art. 307 Abs. 1, Art. 310 Abs. 1, Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 314a Abs. 1, Art. 314abis, Art. 447 Abs. 1, Art. 449a und Art. 450d Abs. 1 ZGB. Art. 36 Abs. 3 VRPV. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:49:06", "Checksum": "f6b94df157620e53fc15e019a0fce621", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 13.06.2014 2014_OG V 14 19\nRegeste:\nKindesschutz. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 276 Abs. 1, Art. 307 Abs. 1, Art. 310 Abs. 1, Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 314a Abs. 1, Art. 314abis, Art. 447 Abs. 1, Art. 449a und Art. 450d Abs. 1 ZGB. Art. 36 Abs. 3 VRPV. \n\n d) Nicht nur das Fehlen eines Beistandes für die Kinder (Beschwerdeführerin 2\nund Beschwerdeführer 3), sondern auch die mangelnde Vertretung der Eltern\n(Beschwerdeführerin 1 und Beigeladener) steht in der Kritik der Parteien. Art. 314 Abs. 1\ni.V.m. Art. 449a ZGB besagt, dass die Kindesschutzbehörde wenn nötig die Vertretung der\nbetroffenen Person anordnet und als Beistand oder Beiständin eine in fürsorgerischen und\nrechtlichen Fragen erfahrene Person bezeichnet. Die Formulierung ʺwenn nötigʺ gibt der\nBehörde einen Ermessensspielraum. Ein Anspruch auf Bestellung eines Beistandes ist\ngrundsätzlich dann zu bejahen, wenn die betroffene Person nicht in der Lage ist, ihre\nInteressen selbständig wahrzunehmen und wenn sie zudem ausserstande ist, selber eine\nVertretung zu bestellen (Auer/Marti, a.a.O., N. 7 zu Art. 449a). Die Ernennung erfolgt auf\nAntrag oder von Amtes wegen (BBl 2006 S. 7081; Auer/Marti, a.a.O., N. 14 zu Art. 449a;\nKOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutz, Zürich 2012, Rz. 1.171). Art. 449a ZGB\nvermittelt aber nicht das Recht auf einen unentgeltlichen Beistand (Auer/Marti, a.a.O., N. 4\nzu Art. 449a). Dieses ergibt sich aus Art. 29 Abs. 3 BV und dem einschlägigen kantonalen\nRecht (BBl 2006 S. 7082; Christoph Häfeli, a.a.O., Rz. 33.26). Im Gegensatz zu Art. 314abis\nAbs. 2 Ziff. 1 ZGB wurde mit Art. 449a ZGB keine Pflicht zur Prüfung der Frage der\nVertretungsbedürftigkeit in das Gesetz aufgenommen. Vor diesem Hintergrund und dem\nUmstand, dass die Gespräche mit der Beschwerdeführerin 1 immer im Beisein einer\nÜbersetzerin stattgefunden haben und dieselbe und der Beigeladene um eine Vertretung\nnicht nachgesucht haben, obschon sie dazu in der Lage waren, musste im Laufe des\nvorinstanzlichen Verfahrens keine Vertretung bestellt werden.\n\ne) Der Vorinstanz wird weiter vorgeworfen, die Parteien mit ihrem Entscheid\nüberrascht zu haben. Es hätte nie eine Chance bestanden sich gegen die Massnahme\nauszusprechen oder Alternativen vorzuschlagen. Sämtliche Parteien wurden wie es Art.\n314a Abs. 1 und Art. 447 Abs. 1 ZGB verlangen persönlich angehört (Gespräche vom\n13.08.2013, 04.09.2013, 30.10.2013, 04.11.2013). Diese Gespräche dienten einerseits der\nSachaufklärung anderseits aber auch der Orientierung der Parteien. Konkrete Massnahmen\nwurden aber noch nicht aufgezeigt, trotzdem fürchtete die Beschwerdeführerin 1 seit Beginn\nan, die Beschwerdeführerin 2 und der Beschwerdeführer 3 könnten ihr weggenommen\nwerden. Die jetzt strittige Massnahme wurde schliesslich am 20. Februar 2014 verfügt und\nden Parteien eröffnet. Gleichentags wurde die Verfügung vollstreckt. Diesem Vorgehen\nwohnt tatsächlich ein Überraschungsmoment inne. Dieser war indessen so von der\nVorinstanz gewollt und kann bei Gefahr der Vereitelung einer Massnahme gerechtfertigt sein\n(BGE 105 Ia 197 E. 2b/cc; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf\nrechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 312 f.).\nDer ältere Bruder der Beschwerdeführerin 2 und des Beschwerdeführers 3 (Q, geb. XY)\nwurde ebenfalls fremdplatziert. Mit der Anfang Januar 2014 vollzogenen Fremdplatzierung\ngingen problematische Beeinflussungsversuche der Beschwerdeführerin 1 einher\n(vorinstanzliche Aktennotizen betreffend Q vom 12.12.2013 und 21.02.2014). Angesichts\ndessen ist nicht zu beanstanden, wenn das unter normalen Umständen sinnvoller Weise\nvorgängig zu gewährende Äusserungs- und Anhörungsrecht zugunsten des Kindeswohles\nzurückzutreten hatte. Eine Gehörsverletzung ist nicht ersichtlich.\n\nf) Soweit sich die Beschwerdeführerin 1 in allgemeiner Weise gegen die\nAmtsführung der Vorinstanz richtet, ist darauf nicht einzugehen. Dasselbe gilt auch\nhinsichtlich der Kritik an der fürsorgerischen Unterbringung vom 20. Februar 2014\n(Abschreibungsbeschluss Obergericht des Kantons Uri vom 27.03.2014, OG V 14 13) und\nder Ausübung der verfügten Erziehungsbeistandschaft. Diese Massnahmen sind vorliegend\nnicht Gegenstand des Verfahrens.\n\n7. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für\nAbhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten\nMassnahme zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Nach Art. 310 Abs. 1 ZGB hat\ndie Kindesschutzbehörde, wenn einer Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden\nkann, dieses den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. Die\nGefährdung muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und\ngefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre.\nUnerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den\nAnlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung\nliegen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft.\nMassgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. Alle\nKindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein (Subsidiarität), und es ist immer die\nmildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese sollen\nelterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität). Die\nEntziehung der elterlichen Obhut ist daher nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne\nErfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (BGE 5A_615/2013\nvom 02.12.2013 E. 2.2).\n\n"}