{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2014-06-13", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2014-OG-V-14-19_2014-06-13.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7648", "Checksum": "fa752d18fee495fb36ae8fce03ad9596"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2014_OG V 14 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 13.06.2014 2014_OG V 14 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindesschutz. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 276 Abs. 1, Art. 307 Abs. 1, Art. 310 Abs. 1, Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 314a Abs. 1, Art. 314abis, Art. 447 Abs. 1, Art. 449a und Art. 450d Abs. 1 ZGB. Art. 36 Abs. 3 VRPV. 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Der kantonalrechtliche Anspruch geht nicht über\ndenjenigen in Art. 29 Abs. 2 BV hinaus (Bericht und Antrag des Regierungsrates vom\n16.02.1994 an den Landrat zur VRPV, S. 16 ff.). Somit kann weitgehend auf die\ndiesbezügliche Lehre und Rechtsprechung verwiesen werden. Der aus Art. 29 Abs. 2 BV\nabgeleitete Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme\nam Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. In diesem\nSinne dient das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein\npersönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in\ndie Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört das Recht des Betroffenen, sich vor\nErlass eines Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht\nin die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisen entweder mitzuwirken oder sich\nzumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu\nbeeinflussen (BGE 135 II 293 E. 5.1, 132 II 494 E. 3.2, 127 I 56 E. 2b). Hingegen räumt Art.\n29 Abs. 2 BV keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung ein (BGE 134 I 148 E. 5.3).\nJedoch verpflichtet Art. 447 ZGB zur persönlichen Anhörung (Auer/Marti, in Basler\nKommentar, Erwachsenenschutz, 2012, N. 6 zu Art. 447).\n\nb) Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur, womit seine Verletzung\nungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der\nBeschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt (BGE 135 I 190 E.\n2.2). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann\nausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich\nvor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die\nRechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne\neiner Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs\nauf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn\nund soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen\nVerzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der\nbetroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären\n(BGE 137 I 197 f. E. 2.3.2 m.H.).\n\nc) Das Recht des Kindes auf Vertretung gemäss Art. 314abis ZGB hat seine\nGrundlage im Anspruch auf rechtliches Gehör (BBl 2006 S. 7081; Daniel Steck, in\nFamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N. 3 und 5 zu Art. 449a ZGB; derselbe, in\nRosch/Büchler/Jakob [Hrsg.], Das neue Erwachsenenschutzrecht, Basel 2011, N. 1 Art.\n449a ZGB). Nach Art. 314abis ZGB ordnet die Kindesschutzbehörde wenn nötig die\nVertretung des Kindes an und bezeichnet als Beistand eine in fürsorgerischen und\nrechtlichen Fragen erfahrene Person (Abs. 1). Die Kindesschutzbehörde prüft die Anordnung\nder Vertretung insbesondere, wenn die Unterbringung des Kindes Gegenstand des\nVerfahrens ist (Abs. 2 Ziff. 1). Der Beistand des Kindes kann Anträge stellen und\nRechtsmittel einlegen (Abs. 3). Die Kindsvertretung ist aber nicht zwingend vorzusehen\n(BGE 5A_744/2013 vom 31.01.2014 E. 3.3). Jedoch besteht im Verfahren betreffend Entzug\ndes Obhutsrechtes eine Prüfungspflicht (Michelle Cottier, a.a.O., N. 4 zu Art. 314abis ZGB).\nDa die Anliegen der Beschwerdeführerin 2 und des Beschwerdeführers 3 unklar erschienen\nund ihre Beurteilung der Situation in den Prozess Eingang finden sollte (E. 1b; BGE\n5P.84/2006 vom 03.05.2006 E. 3.4), stellte das Obergericht der Beschwerdeführerin 2 und\ndem Beschwerdeführer 3 einen unabhängigen Prozessvertreter beiseite. Damit werden die\nMitwirkungsrechte der Beschwerdeführerin 2 und des Beschwerdeführers 3 gewährleistet.\nHingegen kann man sich fragen, ob diesen Mitwirkungsrechten im vorinstanzlichen\nVerfahren genügend Achtung geschenkt worden ist. Tatsächlich stand der Aspekt der\nSachverhaltsaufklärung im Vordergrund. Soweit der Prozessbeistand schon im vorinstanzlichen Verfahren hätte bestellt werden sollen, kann dieser Fehler nun aber als geheilt\nbetrachtet werden. Das Obergericht verfügt nämlich über volle Kognition (Art. 450a Abs. 1\nZGB; Art. 57 Abs. 4 VRPV). Ausserdem entspricht es dem Bedürfnis der Parteien an einem\nraschen Verfahren.\n\n"}