{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2014-06-13", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2014-OG-V-14-19_2014-06-13.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7648", "Checksum": "fa752d18fee495fb36ae8fce03ad9596"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2014_OG V 14 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 13.06.2014 2014_OG V 14 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindesschutz. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 276 Abs. 1, Art. 307 Abs. 1, Art. 310 Abs. 1, Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 314a Abs. 1, Art. 314abis, Art. 447 Abs. 1, Art. 449a und Art. 450d Abs. 1 ZGB. Art. 36 Abs. 3 VRPV. 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Das Obergericht oder der\nVorsitzende kann gemäss Art. 61 VRPV, auch wenn es gesetzlich nicht vorgeschrieben ist\noder die Parteien darauf verzichteten, eine mündliche Schlussverhandlung anordnen (Abs.\n1). Mündliche Schlussverhandlungen sind öffentlich, sofern das Gericht nicht aus\nüberwiegenden öffentlichen Interessen oder schutzwürdigen Privatinteressen die\nÖffentlichkeit ausschliesst (Abs. 2). Der Grundsatz der Öffentlichkeit bedeutet eine Absage\nan jede Form geheimer Kabinettsjustiz. Er soll den Personen, die am Prozess beteiligt sind,\neine korrekte Behandlung gewährleisten. Darüber hinaus soll es der allgemeinen\nÖffentlichkeit ermöglicht werden, Kenntnis davon zu erhalten, wie das Recht verwaltet und\ndie Rechtspflege ausgeführt wird; sie soll die Prozesse unmittelbar verfolgen und dadurch\neine Kontrollfunktion wahrnehmen können. Es soll damit Transparenz der Rechtsprechung\ngeschaffen und das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit gesichert werden (BGE 133 I 107 E.\n8.1, 119 Ia 104 E. 4a). Die Öffentlichkeit des Verfahrens kann aus den Gründen gemäss Art.\n6 Ziff. 1 Satz 2 EMRK eingeschränkt werden. Diese Bestimmung enthält einen unmittelbar\nanwendbaren Vorbehalt, das heisst, es bedarf keiner gesetzlichen Regelung, um die\nZulässigkeit der Beschränkung der Öffentlichkeit durch nationale Gerichte zu begründen.\nDies schliesst nicht aus, dass der Gesetzgeber dennoch Regelungen trifft. Diese dürfen\njedoch nicht über den Tatbestand von Art. 6 EMRK hinausgehen. Der Ausschluss der\nÖffentlichkeit muss verhältnismässig, das heisst geeignet und erforderlich sein. Zudem muss\nein angemessenes Verhältnis zwischen den Gründen für den Ausschluss der Öffentlichkeit\nund dem Interesse an der öffentlichen Verhandlung bestehen (BGE 6B_441/2013 vom\n04.11.2013 E. 2.1.1). Vorliegende Streitigkeit fällt unter den Anwendungsbereich von Art. 6\nZiff. 1 EMRK (vgl. BGE 118 Ia 478 E. 5a; Cyrill Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5.\nAufl., Bern 1999, Rz. 27.65). Die Öffentlichkeit lässt sich insbesondere ausschliessen, wenn\ndie Interessen von Kindern oder Jugendlichen es verlangen (Art. 6 Ziff. 1 Satz 2 EMRK; BGE\n114 Ia 189 E. 3d). Art. 54 Abs. 4 ZPO geht soweit, dass familienrechtliche Verfahren von\nGesetzes wegen nicht öffentlich sind (vgl. BGE 5A_552/2008 vom 27.01.2009 E. 6). Das\nInteresse der Beschwerdeführerin 1 an Öffentlichkeit ist berechtigt. Gerade bei\nMassnahmen, die derart in das Familien- und Privatleben eingriffen, muss eine gewisse\nKontrolle gewährleistet sein. Dennoch muss dieser Anspruch gegenüber den schutzwürdigen\nInteressen der Beschwerdeführerin 2 und des Beschwerdeführers 3 zurückstehen. Es kann\nnicht angehen, dass die hier umfassend dargestellten Kinder- und Familienbelange\ngegenüber der Öffentlichkeit derart ausgebreitet und nach aussen getragen werden. Ein\nsolches Vorgehen geht dem Kindeswohl ab. Dementsprechend wurde die Öffentlichkeit nicht\nzugelassen, was von der Beschwerdeführerin 2 und des Beschwerdeführers 3 ausdrücklich\nbefürwortet wurde.\n\n6. Sämtliche Parteien haben ihr Interesse an einem raschen Entscheid kundgetan.\nÜbereinstimmend verlangen sie, dass die Aufhebung der elterlichen Obhut fallen gelassen\nwird. Aufgrund der Trennungssituation der Beschwerdeführern 1 und des Beigeladenen\nbestehen aber unterschiedliche Interessen, wer die Obhut der Beschwerdeführerin 2 und des\nBeschwerdeführers 3 innehaben soll. Das heisst sowohl die Beschwerdeführerin 1 als auch\nder Beigeladene beanspruchen die Zuteilung der elterlichen Obhut. Dieser Aspekt darf\nvorliegend nicht ausser Acht gelassen werden. Vielmehr muss der Frage, ob die\nBeschwerdeführerin 1 und der Beigeladene je alleine überhaupt im Stande sind, die Pflege\nund die Erziehung der Beschwerdeführerin 2 und des Beschwerdeführers 3 mit Blick auf\nderen Wohl zu leiten (Art. 301 Abs. 1 ZGB), ein bestimmtes Gewicht beigemessen werden.\nDies liegt im Bereich des Streitgegenstandes, über welchen das Obergericht\nzuständigkeitshalber zu entscheiden hat (vgl. Art. 315a Abs. 3 Ziff. 1 ZGB). Unter diesen\nUmständen war denn auch die erfolgte Beiladung angezeigt (Art. 9 Abs. 1 VRPV),\nwenngleich der Beigeladene auf eine eigentliche Beschwerdeführung verzichtete.\nZusammenfassend wird also ein Entscheid über die Obhut gefordert. Die von der\nBeschwerdeführerin 1 anfänglich im Hauptpunkt verlangte Kassation und Rückweisung\nwegen formellen Rügen wird nur noch eventuell beantragt. Die Rüge der Gehörsverletzung\nund die dazu gehörigen Vorbringen der Parteien bedürfen aber folgender Bemerkungen:\n\n"}