{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2014-06-13", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2014-OG-V-14-19_2014-06-13.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7648", "Checksum": "fa752d18fee495fb36ae8fce03ad9596"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2014_OG V 14 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 13.06.2014 2014_OG V 14 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindesschutz. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 276 Abs. 1, Art. 307 Abs. 1, Art. 310 Abs. 1, Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 314a Abs. 1, Art. 314abis, Art. 447 Abs. 1, Art. 449a und Art. 450d Abs. 1 ZGB. Art. 36 Abs. 3 VRPV. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:49:06", "Checksum": "f6b94df157620e53fc15e019a0fce621", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 13.06.2014 2014_OG V 14 19\nRegeste:\nKindesschutz. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 276 Abs. 1, Art. 307 Abs. 1, Art. 310 Abs. 1, Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 314a Abs. 1, Art. 314abis, Art. 447 Abs. 1, Art. 449a und Art. 450d Abs. 1 ZGB. Art. 36 Abs. 3 VRPV. \n\nKindesschutz. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 276 Abs. 1, Art. 307\nAbs. 1, Art. 310 Abs. 1, Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 1 und Abs. 2, Art.\n314a Abs. 1, Art. 314abis, Art. 447 Abs. 1, Art. 449a und Art. 450d Abs. 1 ZGB.\nArt. 36 Abs. 3 VRPV. Beschwerde gegen die Aufhebung der elterlichen Obhut.\nTeilnahme der Vorinstanz an der Verhandlung. Ausschluss der Öffentlichkeit.\nVertretung der betroffenen Kinder und Eltern. Persönliche Anhörung.\nNachzahlungspflicht der Eltern. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde\nkann im Beschwerdeverfahren nebst schriftlicher Vernehmlassung mündlich\nangehört werden. Mündliche Schlussverhandlungen sind grundsätzlich\nöffentlich. Die Öffentlichkeit lässt sich ausschliessen, wenn die Interessen von\nKindern oder Jugendlichen es verlangen. Es geht dem Kindeswohl ab, wenn\numfassend dargestellte Kinder- und Familienbelange gegenüber der\nÖffentlichkeit ausgebreitet und nach aussen getragen werden. Die\nKindsvertretung ist nicht zwingend vorzusehen. Jedoch besteht im Verfahren\nbetreffend Entzug des Obhutrechtes eine entsprechende Prüfungspflicht.\nMitwirkungsrechte der Kinder können die Bestellung eines unabhängigen\nProzessvertreters erforderlich machen. Bei der Gefahr der Vereitelung einer\nMassnahme ist ausnahmsweise auf die vorgängige Anhörung zu verzichten.\nVorliegen einer langjährigen Konfliktsituation zwischen den Eltern im\nZusammenhang mit Verhaltensauffälligkeiten und Alkoholmissbrauch. Dem\nErziehungsbedürfnis der Kinder wurde nicht entsprochen. Trotz Trennung der\nEltern kommt eine Rückkehr der Kinder nicht in Frage. Weder der Vater noch\ndie Mutter ist für sich alleine in der Lage, die Betreuung auszuüben. Die Eltern\nhaben für die Kindesschutzmassnahmen aufzukommen. Daher umfasst die\nNachzahlungspflicht der Eltern auch die Entschädigung des\nProzessbeistandes.\n\nObergericht, 13. Juni 2014, OG V 14 19\n\nAus den Erwägungen:\n\n2. Das Obergericht verpflichtete die Vorinstanz zur Teilnahme an der mündlichen\nSchlussverhandlung. Daran störte sich die Beschwerdeführerin 1. Sie stellte sich auf den\nStandpunkt, dass nur Parteien zur Verhandlung respektive zum Vortrag zuzulassen seien.\nDem kann nicht gefolgt werden. Der verfügenden Behörde kommt im Rechtsmittelverfahren\nregelmässig keine Parteistellung zu (Martin Bertschi, Kommentar zum\nVerwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich 2014, Vorbem. §§ 21-\n21a N. 18; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und\nVerwaltungsrechtspflegeverfahren des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 924). Jedoch wird\nsie in aller Regel wie eine Partei behandelt (Markus Müller, Bernische\nVerwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 2011, S. 41). Das Anfechtungsverfahren verfügt über\nden Charakter eines Einparteienverfahrens (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtbarkeit im\nKanton St. Gallen, 2. Aufl., St. Gallen 2003, Rz. 307). Es ist dergestalt, dass eine eigentliche\nGegenpartei fehlt. Daher macht es Sinn, wenn die Vorinstanz diese Rolle einnimmt. Dies\ndrängt sich auch deshalb auf, weil die verfügende Behörde die den privaten Interessen\nentgegenstehenden öffentlichen Interessen zu vertreten hat (Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz.\n924). Diese Rolle obliegt der Vorinstanz auch im Rahmen einer öffentlichen mündlichen\nSchlussverhandlung, wozu sie im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren praxisgemäss\neingeladen wird. Die bundesrechtlichen Bestimmungen des Kindes- und\nErwachsenenschutzes stehen einer solchen Praxis nicht entgegen. Art. 450d Abs. 1 ZGB\nhält fest, dass die gerichtliche Beschwerdeinstanz der Erwachsenenschutzbehörde\nGelegenheit zur Vernehmlassung gibt. Dazu kann sie verpflichtet werden, wenn dies zur\nKlärung der Situation unerlässlich ist (BBl 2006 S. 7086; Ruth E. Reusser, in Basler\nKommentar, Erwachsenenschutz, 2012, N. 16 zu Art. 450d ZGB). Wenn eine schriftliche\nStellungnahme möglich ist, muss ebenso ein mündlicher Vortrag gestattet sein.\nZusammenfassend kann also gesagt werden, dass es dem Obergericht erlaubt ist, die\nKindes- und Erwachsenenschutzbehörde mündlich anzuhören. Vor diesem Hintergrund\nwurde der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin 1 abgelehnt.\n\n"}