{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2014-06-20", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2014-OG-V-14-14_2014-06-20.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8269", "Checksum": "719329c48e17d5704da6471e118c92e1"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2014_OG V 14 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 20.06.2014 2014_OG V 14 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IV. Art. 61 lit. c ATSG. Beweisrecht. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:09", "Checksum": "33265125b2bcb6bfc229f7401ffe3712", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 20.06.2014 2014_OG V 14 14\nRegeste:\nIV. Art. 61 lit. c ATSG. Beweisrecht. \n\nIV. Art. 61 lit. c ATSG. Beweisrecht: Das Obergericht hat von Amtes wegen die\nfür den Entscheid erheblichen Tatsachen festzustellen; es erhebt die\nnotwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. Sind zur Abklärung\ndes Sachverhaltes zusätzliche Beweise erforderlich, werden sie von Amtes\nwegen erhoben. Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der\nHilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und\nVerwaltung erforderlich. Bei Unklarheiten über physische oder psychische\nStörungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen\nsind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig,\nsondern notwendig. Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts ist\nwesentlich, dass als Berichterstatterin eine qualifizierte Person wirkt, welche\nKenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens\nder Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und\nBehinderungen der pflegebedürftigen Person hat. Weiter sind die Angaben der\ndie Pflege Leistenden zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der\nBeteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel,\nbegründet und detailliert bezüglich der einzelnen, konkret in Frage stehenden\nMassnahmen der Behandlungs- und Grundpflege sein und in Übereinstimmung\nmit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. In casu genügt der\neingeholte Abklärungsbericht vom 16. Mai 2013 diesen Anforderungen nicht.\nEs ist ein versicherungsexternes psychiatrisches Gutachten und ein Gutachten\nzur Abklärung der Hilflosigkeit einzuholen.\n\nObergericht, 20. Juni 2014, OG V 14 14 (Zwischenentscheid)\n"}