, erachtete diese "depressive Störung mit Antriebsverlust, Grübelzwang sowie Konzentrationsstörungen" als im Rahmen des Grundleidens nachvollziehbar (Stellungnahme vom 18.07.2013). Rückfrage beim Psychiater bezüglich mögliche Auswirkungen auf die Hilflosigkeit erfolgte jedoch keine. 6. Das Obergericht erachtet weitere Abklärungen als erforderlich. Es ist daher ein versicherungsexternes psychiatrisches Gutachten und ein Gutachten zur Abklärung der Hilflosigkeit einzuholen. Vorbehalten bleiben weitere Abklärungen. Das Präsidium wird beauftragt, die gerichtlichen Gutachten einzuholen und allfällige weitere Abklärungen zu tätigen (Art. 60 Abs. 1 VRPV).