Auch erfolgte weder eine Rücksprache bei der Ergotherapeutin noch beim Psychiater Dr. med. A. Wolf. Die von Dr. med. F. Rüegg im Bericht vom 26. Juni 2013 (mithin vor Erlass des Vorbescheids) festgehaltene weiterhin ausgeprägte indirekte Hilflosigkeit (Anweisungen und Kontrolle der alltäglichen Verrichtungen) wurde von der Beschwerdegegnerin ebenfalls nicht berücksichtigt. d) Nach dem Gesagten genügt der Abklärungsbericht Hilflosigkeit vom 16. Mai 2013 den beweisrechtlichen Anforderungen nicht. Darauf kann nicht abgestellt werden.