c) Ebenfalls am 15. Mai 2013 wurde bei der Beschwerdeführerin eine Abklärung betreffend Hilflosigkeit durchgeführt. Als Abklärungsperson sprach Q mit der Beschwerdeführerin. Der Bericht vom 16. Mai 2013 ist äusserst knapp gehalten. Die angekreuzten Antworten werden nicht näher begründet. Anhand der Akten offensichtlich bestehende divergierende Meinungen der Pflege Leistenden (siehe oben E. 4a und b) konnten nicht berücksichtigt werden, da am Gespräch mit der Abklärungsperson gemäss Bericht nur die Beschwerdeführerin beteiligt war.