b) Am 15. Mai und 4. Juni 2013 (Bericht vom 16.05.2013) sowie am 27. November 2013 (Bericht vom 09.12.2013) wurden bei der Beschwerdeführerin Haushaltsabklärungen durchgeführt. Bei beiden Abklärungen waren als Abklärungspersonen Q und Z anwesend, wobei Q den ersten Bericht unterzeichnete und Z den zweiten Bericht. Bei der ersten Abklärung waren nebst der Beschwerdeführerin Frau A (Pro Infirmis) und Frau B (Ergotherapeutin), bei der zweiten Abklärung waren der Ehemann und die Söhne der Beschwerdeführerin anwesend. Die beiden Berichte sind im Ergebnis fast identisch (Behinderung 59.54% / 59.80%). Die Meinungen der Pflege Leistenden werden aufgezeigt.