Weiter sind die Angaben der die Pflege Leistenden zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen, konkret in Frage stehenden Massnahmen der Behandlungs- und Grundpflege sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. In casu genügt der Abklärungsbericht diesen Anforderungen nicht. Es ist ein versicherungsexternes psychiatrisches Gutachten und ein Gutachten zur Abklärung der Hilflosigkeit einzuholen. Obergericht, 20. Juni 2014, OG V 14 14 (Zwischenentscheid) Aus den Erwägungen: