{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2014-06-20", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2014-OG-V-14-14--Zwi_2014-06-20.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7655", "Checksum": "0dcc72a0cc607a1313924599f7da7245"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2014_OG V 14 14 (Zwischentscheid)"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 20.06.2014 2014_OG V 14 14 (Zwischentscheid)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IV. Art. 61 lit. c ATSG. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:48:30", "Checksum": "5ce657ffcd8de6067a42ce6b54f6c02f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 20.06.2014 2014_OG V 14 14 (Zwischentscheid)\nRegeste:\nIV. Art. 61 lit. c ATSG. \n\n c) Ebenfalls am 15. Mai 2013 wurde bei der Beschwerdeführerin eine Abklärung\nbetreffend Hilflosigkeit durchgeführt. Als Abklärungsperson sprach Q mit der\nBeschwerdeführerin. Der Bericht vom 16. Mai 2013 ist äusserst knapp gehalten. Die\nangekreuzten Antworten werden nicht näher begründet. Anhand der Akten offensichtlich\nbestehende divergierende Meinungen der Pflege Leistenden (siehe oben E. 4a und b)\nkonnten nicht berücksichtigt werden, da am Gespräch mit der Abklärungsperson gemäss\nBericht nur die Beschwerdeführerin beteiligt war. Ob die jeweiligen Aussagen anlässlich der\ngleichentags durchgeführten Haushaltsabklärung herangezogen wurden, ist nicht ersichtlich,\nfehlt doch ein entsprechender Verweis. Auch erfolgte weder eine Rücksprache bei der\nErgotherapeutin noch beim Psychiater Dr. med. A. Wolf. Die von Dr. med. F. Rüegg im\nBericht vom 26. Juni 2013 (mithin vor Erlass des Vorbescheids) festgehaltene weiterhin\nausgeprägte indirekte Hilflosigkeit (Anweisungen und Kontrolle der alltäglichen\nVerrichtungen) wurde von der Beschwerdegegnerin ebenfalls nicht berücksichtigt.\n\nd) Nach dem Gesagten genügt der Abklärungsbericht Hilflosigkeit vom 16. Mai\n2013 den beweisrechtlichen Anforderungen nicht. Darauf kann nicht abgestellt werden.\n\n5. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren\nAuswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen\nFachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Dr. med. A. Wolf beschrieb in seinem\nBericht vom 22. Mai 2013 eine mittel- bis schwergradige depressive Symptomatik. Dr. med.\nD. Sperlich, Facharzt FMH für Innere Medizin, RAD Zentralschweiz, Luzern, erachtete diese\n\"depressive Störung mit Antriebsverlust, Grübelzwang sowie Konzentrationsstörungen\" als\nim Rahmen des Grundleidens nachvollziehbar (Stellungnahme vom 18.07.2013). Rückfrage\nbeim Psychiater bezüglich mögliche Auswirkungen auf die Hilflosigkeit erfolgte jedoch keine.\n\n6. Das Obergericht erachtet weitere Abklärungen als erforderlich. Es ist daher ein\nversicherungsexternes psychiatrisches Gutachten und ein Gutachten zur Abklärung der\nHilflosigkeit einzuholen. Vorbehalten bleiben weitere Abklärungen. Das Präsidium wird\nbeauftragt, die gerichtlichen Gutachten einzuholen und allfällige weitere Abklärungen zu\ntätigen (Art. 60 Abs. 1 VRPV).\n"}