{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2014-06-20", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2014-OG-V-14-14--Zwi_2014-06-20.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7655", "Checksum": "0dcc72a0cc607a1313924599f7da7245"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2014_OG V 14 14 (Zwischentscheid)"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 20.06.2014 2014_OG V 14 14 (Zwischentscheid)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IV. Art. 61 lit. c ATSG. 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Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts ist\nwesentlich, dass als Berichterstatterin eine qualifizierte Person wirkt, welche\nKenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens\nder Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und\nBehinderungen der pflegebedürftigen Person hat. Weiter sind die Angaben der\ndie Pflege Leistenden zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der\nBeteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel,\nbegründet und detailliert bezüglich der einzelnen, konkret in Frage stehenden\nMassnahmen der Behandlungs- und Grundpflege sein und in Übereinstimmung\nmit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. In casu genügt der\nAbklärungsbericht diesen Anforderungen nicht. Es ist ein\nversicherungsexternes psychiatrisches Gutachten und ein Gutachten zur\nAbklärung der Hilflosigkeit einzuholen.\n\nObergericht, 20. Juni 2014, OG V 14 14 (Zwischenentscheid)\n\nAus den Erwägungen:\n\n1. Bevor die Beschwerdesache in materieller Hinsicht geprüft werden kann, muss\nfestgestellt sein, dass sämtliche Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen. Andernfalls\nist auf die Beschwerde nicht einzutreten.\n\n4. Gemäss BGE 130 V 61 ist bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung\nder Hilflosigkeit eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung\nerforderlich. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren\nAuswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen\nFachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (E. 6.1.1). Für den Beweiswert eines\nAbklärungsberichts sind – analog zur Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten –\nverschiedene Faktoren zu berücksichtigen. Es ist wesentlich, dass als Berichterstatterin eine\nqualifizierte Person wirkt, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie\nder aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden\nBeeinträchtigungen und Behinderungen der pflegebedürftigen Person hat. Weiter sind die\nAngaben der die Pflege Leistenden zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der\nBeteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und\ndetailliert bezüglich der einzelnen, konkret in Frage stehenden Massnahmen der\nBehandlungs- und Grundpflege sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle\nerhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig.\nDas Gericht greift in diesem Fall in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur\nein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen (E. 6.2).\n\na) Auf dem Formular \"Anmeldung für Erwachsene: Hilflosenentschädigung IV\"\nvom 6. März 2013 (ausgefüllt durch Pro Infirmis, unterzeichnet vom Ehegatten der\nBeschwerdeführerin) wurde bei folgenden Angaben zur Hilflosigkeit \"ja\" angekreuzt:\nAnkleiden/Auskleiden (ist teilweise gelähmt); Essen (Muss die Nahrung zerkleinert werden?);\nKörperpflege (Waschen, Rasieren, Baden/Duschen); Verrichtung der Notdurft (Ordnen der\nKleider, Körperreinigung/Überprüfung der Reinlichkeit); Fortbewegung (im Freien, Pflege\ngesellschaftlicher Kontakte). Weiter werden bejaht: Notwendigkeit einer dauernden\nmedizinisch-pflegerischen Hilfe tagsüber (Medikamente verabreichen); persönliche\nÜberwachung und lebenspraktische Begleitung (Notwendig seien: Hilfeleistungen durch die\nSpitex, um das selbständige Wohnen zu ermöglichen; Begleitung für Erledigungen und\nKontakte ausserhalb der Wohnung und regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur\nVerhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt. Aufgrund der psychischen\nBehinderung habe sich bereits die Pro Infirmis mit ihr befasst.).\n\nb) Am 15. Mai und 4. Juni 2013 (Bericht vom 16.05.2013) sowie am 27. November\n2013 (Bericht vom 09.12.2013) wurden bei der Beschwerdeführerin Haushaltsabklärungen\ndurchgeführt. Bei beiden Abklärungen waren als Abklärungspersonen Q und Z anwesend,\nwobei Q den ersten Bericht unterzeichnete und Z den zweiten Bericht. Bei der ersten\nAbklärung waren nebst der Beschwerdeführerin Frau A (Pro Infirmis) und Frau B\n(Ergotherapeutin), bei der zweiten Abklärung waren der Ehemann und die Söhne der\nBeschwerdeführerin anwesend. Die beiden Berichte sind im Ergebnis fast identisch\n(Behinderung 59.54% / 59.80%). Die Meinungen der Pflege Leistenden werden aufgezeigt.\nSo wird im ersten Bericht unter anderem die Ergotherapeutin zitiert, die Versicherte soll\nschnell ablenkbar und je nach Situation auch überfordert sein. Komplexere Abläufe wie\nPlanen, Organisieren, Kontrollieren et cetera funktionierten auch noch nicht. So gebe sie,\nwenn sie mit einer Arbeit an ihre Grenzen stosse, schnell auf. Mehr als zwei Stunden dürfe\nman die Versicherte nicht alleine lassen, da sie unruhig werde, Angst habe und in Panik\nkomme.\n\n"}