Martin Beyeler, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, Zürich 2012, Rz. 2460). Vor diesem Hintergrund ergibt sich auch hier aus dem Gebot von Treu und Glauben, dass mit dem Vertragsschluss zugewartet werden muss. Dafür braucht aber das Obergericht keine Anordnungen zu treffen. Eine Weiterleitung ist ebenfalls nicht notwendig (Art. 5 Abs. 2 VRPV) Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.