Auch wenn die Anwendung von Vergaberecht strittig ist, so muss trotzdem das einschlägige Verfahrensrecht eingehalten werden. Sobald die Schlichtungsbehörde angerufen wurde, gilt das Geschäft als gerichtlich rechtshängig (Art. 63 Abs. 3 SubV). In diesem Fall verbietet es der ʺStandstillʺ gemäss Art. 59 Abs. 1 SubV und Art. 14 Abs. 1 IVöB, den Vertrag abzuschliessen (Galli/Moser/Lang/Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1331; Robert Wolf, in Häner/Waldmann [Hrsg.], Brennpunkte im Verwaltungsprozess, Zürich 2013, S. 175 f.; Martin Beyeler, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, Zürich 2012, Rz. 2460).