c) Indem die Beschwerdeführerinnen das Obergericht unmittelbar anrufen, übergehen sie den vom Gesetz festgelegten Instanzenzug. Die Beschwerdeführerinnen begründen dieses Vorgehen mit Unsicherheiten, die durch die Weigerung, von einem vergaberechtlichen Tatbestand auszugehen, entstanden seien. Insbesondere seien obrigkeitliche Anordnungen in Bezug auf die aufschiebende Wirkung oder vorsorgliche Massnahmen angezeigt, wozu die Schlichtungsstelle jedoch nicht befugt sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Auch wenn die Anwendung von Vergaberecht strittig ist, so muss trotzdem das einschlägige Verfahrensrecht eingehalten werden.