15 Abs. 1bis lit. e Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen [IVöB, RB 3.3111]). Der Rechtsmittelweg beginnt mit der Schlichtung vor der paritätischen Kommission im öffentlichen Beschaffungswesen (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 3 SubV). Die Schlichtung ist für die Parteien zwingend (Art. 63 Abs. 2 SubV). Kommt im Schlichtungsverfahren keine Einigung zustande, kann die beanstandete Verfügung innert zehn Tagen seit der Zustellung des Schlichtungsprotokolls mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht angefochten werden (Art. 64 Abs. 1 SubV).