b) Gemäss Art. 54 VRPV ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Beschwerde an das Obergericht gegen eine letztinstanzliche Verfügung einer Verwaltungsbehörde (Abs. 1). Sie ist zulässig gegen Verfügungen des Regierungsrates, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht ausschliesst oder anders regelt (Abs. 2 lit. a) und Verfügungen anderer Behörden, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug an das Obergericht ausdrücklich vorsieht (Abs. 2 lit. b). Gemäss Art. 60 lit. a Submissionsverordnung des Kantons Uri (SubV, RB 3.3112) gilt insbesondere der Zuschlag des Auftrages als selbstständig anfechtbare Verfügung (vgl. Art. 15 Abs. 1bis lit.