Fehlt es an der Zuständigkeit kann die angerufene Instanz auf die Streitsache nicht eintreten (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl., St. Gallen 2003, Rz. 469 f.). Die funktionelle Zuständigkeitsordnung bezeichnet die Stufenfolge der aufeinander folgenden Instanzen innerhalb der Justizhierarchie, die zur Behandlung derselben Streitsache verpflichtet und befugt sind. Aus der funktionellen Zuständigkeit ergibt sich der Instanzenzug, die zeitliche Abfolge mehrerer Instanzen, die bei Weiterzug einer Streitsache im ordentlichen Rechtsmittelverfahren einzuhalten ist (Markus Boog, in Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., N. 10 zu Art. 29 m.H.).