Sobald die Schlichtungsbehörde angerufen wurde, gilt das Geschäft indessen als gerichtlich rechtshängig. In diesem Fall verbietet es der "standstill", den Vertrag abzuschliessen. Obergericht, 4. Juli 2014, OG V 13 57 Aus den Erwägungen: 1. Bevor die Beschwerdesache in materieller Hinsicht geprüft werden kann, muss festgestellt sein, dass sämtliche Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.