Öffentliches Beschaffungswesen. Art. 5 Abs. 1 VRPV. Art. 14 Abs. 1 IVöB. Art. 59 Abs. 1, Art. 63 Abs. 1 - 3 und Art. 64 Abs. 1 SubV. Funktionelle Zuständigkeit. "Standstill". Aus der funktionellen Zuständigkeit ergibt sich der Instanzenzug. Im öffentlichen Beschaffungswesen beginnt der Rechtsmittelweg mit der Schlichtung vor der paritätischen Kommission im öffentlichen Beschaffungswesen. Die Schlichtung ist für die Parteien zwingend. Kommt im Schlichtungsverfahren keine Einigung zustande, kann das Obergericht angerufen werden. Sobald die Schlichtungsbehörde angerufen wurde, gilt das Geschäft indessen als gerichtlich rechtshängig.