{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2014-07-04", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2014-OG-V-13-57_2014-07-04.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7640", "Checksum": "4ca104e537645c989b57aef9ccaa4b4d"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2014_OG V 13 57"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 04.07.2014 2014_OG V 13 57"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliches Beschaffungswesen. Art. 5 Abs. 1 VRPV. Art. 14 Abs. 1 IVöB. Art. 59 Abs. 1, Art. 63 Abs. 1 - 3 und Art. 64 Abs. 1 SubV. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:10:54", "Checksum": "af139697342354494bd275208be38d46", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 04.07.2014 2014_OG V 13 57\nRegeste:\nÖffentliches Beschaffungswesen. Art. 5 Abs. 1 VRPV. Art. 14 Abs. 1 IVöB. Art. 59 Abs. 1, Art. 63 Abs. 1 - 3 und Art. 64 Abs. 1 SubV. \n\nÖffentliches Beschaffungswesen. Art. 5 Abs. 1 VRPV. Art. 14 Abs. 1 IVöB. Art.\n59 Abs. 1, Art. 63 Abs. 1 - 3 und Art. 64 Abs. 1 SubV. Funktionelle\nZuständigkeit. \"Standstill\". Aus der funktionellen Zuständigkeit ergibt sich der\nInstanzenzug. Im öffentlichen Beschaffungswesen beginnt der\nRechtsmittelweg mit der Schlichtung vor der paritätischen Kommission im\nöffentlichen Beschaffungswesen. Die Schlichtung ist für die Parteien\nzwingend. Kommt im Schlichtungsverfahren keine Einigung zustande, kann\ndas Obergericht angerufen werden. Sobald die Schlichtungsbehörde angerufen\nwurde, gilt das Geschäft indessen als gerichtlich rechtshängig. In diesem Fall\nverbietet es der \"standstill\", den Vertrag abzuschliessen.\n\nObergericht, 4. Juli 2014, OG V 13 57\n\nAus den Erwägungen:\n\n1. Bevor die Beschwerdesache in materieller Hinsicht geprüft werden kann, muss\nfestgestellt sein, dass sämtliche Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen. Andernfalls\nist auf die Beschwerde nicht einzutreten.\n\na) Die Behörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 5 Abs. 1 VRPV).\nMit der Zuständigkeitsordnung legt die Gesetzgebung fest, welche Behörde sich mit einer\nbestimmten Verwaltungs- oder Verwaltungsjustizangelegenheit zu befassen hat. Die\ngesetzliche Zuständigkeitsordnung hat zwingenden Charakter (Markus Müller, Bernische\nVerwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 2011, S. 14). Eine Bejahung der Zuständigkeit setzt\nvoraus, dass diese kumulativ in örtlicher, sachlicher und funktioneller Hinsicht gegeben ist.\nFehlt es an der Zuständigkeit kann die angerufene Instanz auf die Streitsache nicht eintreten\n(Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl., St. Gallen 2003, Rz.\n469 f.). Die funktionelle Zuständigkeitsordnung bezeichnet die Stufenfolge der aufeinander\nfolgenden Instanzen innerhalb der Justizhierarchie, die zur Behandlung derselben\nStreitsache verpflichtet und befugt sind. Aus der funktionellen Zuständigkeit ergibt sich der\nInstanzenzug, die zeitliche Abfolge mehrerer Instanzen, die bei Weiterzug einer Streitsache\nim ordentlichen Rechtsmittelverfahren einzuhalten ist (Markus Boog, in Basler Kommentar,\nBundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., N. 10 zu Art. 29 m.H.).\n\nb) Gemäss Art. 54 VRPV ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Beschwerde\nan das Obergericht gegen eine letztinstanzliche Verfügung einer Verwaltungsbehörde (Abs.\n1). Sie ist zulässig gegen Verfügungen des Regierungsrates, soweit die Gesetzgebung den\nWeiterzug nicht ausschliesst oder anders regelt (Abs. 2 lit. a) und Verfügungen anderer\nBehörden, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug an das Obergericht ausdrücklich\nvorsieht (Abs. 2 lit. b). Gemäss Art. 60 lit. a Submissionsverordnung des Kantons Uri (SubV,\nRB 3.3112) gilt insbesondere der Zuschlag des Auftrages als selbstständig anfechtbare\nVerfügung (vgl. Art. 15 Abs. 1bis lit. e Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche\nBeschaffungswesen [IVöB, RB 3.3111]). Der Rechtsmittelweg beginnt mit der Schlichtung\nvor der paritätischen Kommission im öffentlichen Beschaffungswesen (Art. 63 Abs. 1 und\nAbs. 3 SubV). Die Schlichtung ist für die Parteien zwingend (Art. 63 Abs. 2 SubV). Kommt im\nSchlichtungsverfahren keine Einigung zustande, kann die beanstandete Verfügung innert\nzehn Tagen seit der Zustellung des Schlichtungsprotokolls mit\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht angefochten werden (Art. 64 Abs. 1\nSubV).\n\nc) Indem die Beschwerdeführerinnen das Obergericht unmittelbar anrufen,\nübergehen sie den vom Gesetz festgelegten Instanzenzug. Die Beschwerdeführerinnen\nbegründen dieses Vorgehen mit Unsicherheiten, die durch die Weigerung, von einem\nvergaberechtlichen Tatbestand auszugehen, entstanden seien. Insbesondere seien\nobrigkeitliche Anordnungen in Bezug auf die aufschiebende Wirkung oder vorsorgliche\nMassnahmen angezeigt, wozu die Schlichtungsstelle jedoch nicht befugt sei. Dem kann nicht\ngefolgt werden. Auch wenn die Anwendung von Vergaberecht strittig ist, so muss trotzdem\ndas einschlägige Verfahrensrecht eingehalten werden. Sobald die Schlichtungsbehörde\nangerufen wurde, gilt das Geschäft als gerichtlich rechtshängig (Art. 63 Abs. 3 SubV). In\ndiesem Fall verbietet es der ʺStandstillʺ gemäss Art. 59 Abs. 1 SubV und Art. 14 Abs. 1 IVöB,\nden Vertrag abzuschliessen (Galli/Moser/Lang/Steiner, Praxis des öffentlichen\nBeschaffungsrechts, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1331; Robert Wolf, in Häner/Waldmann\n[Hrsg.], Brennpunkte im Verwaltungsprozess, Zürich 2013, S. 175 f.; Martin Beyeler, Der\nGeltungsanspruch des Vergaberechts, Zürich 2012, Rz. 2460). Vor diesem Hintergrund\nergibt sich auch hier aus dem Gebot von Treu und Glauben, dass mit dem Vertragsschluss\nzugewartet werden muss. Dafür braucht aber das Obergericht keine Anordnungen zu treffen.\nEine Weiterleitung ist ebenfalls nicht notwendig (Art. 5 Abs. 2 VRPV)\n\nNach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.\n"}