f) Gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. e VRPV ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig gegen die Erteilung, Verweigerung oder Übertragung von Konzessionen, auf die die Rechtsordnung keinen Anspruch einräumt. Wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Endentscheid tatsächlich ausgeschlossen wäre, bestünde auch keinen Raum für die Anfechtung einer Zwischenverfügung (Art. 55 Abs. 2 VRPV). Jedoch scheint die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Konzessionsentscheide trotz Art. 55 Abs. 1 lit. e VRPV möglich zu sein (BGE 136 II 439 E. 1.3; vgl. Urteil Verwaltungsgericht des Kantons Bern vom 22.04.2013, Nr. 100.2012.155U, E. 1.2 und 1.3;