Zwischenentscheide sind an die für die Hauptsache zuständige Behörde weiterzuziehen. Daraus folgt, dass Zwischenverfügungen nur dann anfechtbar sind, wenn dies auch der Endentscheid ist (vgl. Art. 55 Abs. 2 VRPV; Martin Kayser, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 45 Rn. 4). Die Rechtsmittelbehörde soll sich aber in der Regel nur einmal mit einem Verfahren befassen müssen (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N. 3 zu Art. 61 VRPG). Eine Benachteiligung der Beschwerdeführerin, welche es rechtfertigen würde, von vorgenanntem Grundsatz abzuweichen, besteht vorliegend nicht.