O., Rz. 905). Die Aufforderung zur Ergänzung einer Eingabe ist als Zwischenverfügung zu betrachten (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl., St. Gallen 2003, Rz. 561). Die ursprüngliche Verfügung der Baudirektion Uri vom 17. April 2013 stellt demnach eine Zwischenverfügung dar.