Ob vorliegend die Baudirektion Uri kompetent war, in eigenem Namen zu verfügen, ist zumindest fraglich. Die Einheit des Verfahrens (E. 1e) legt nahe, dass die Baudirektion Uri bloss im Namen der Vorinstanz gehandelt hat. Vor diesem Hintergrund würde eine Aufsichtsbeschwerde (Art. 84 VRPV; Art. 4 Abs. 3 Organisationsverordnung) Sinn machen, was aber mit der Rechtsmitteleingabe vom 7. Mai 2013 nicht gemeint sein konnte. Noch muss dieser eine solche Bedeutung beigemessen werden. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass gegen die Erledigung von Aufsichtsbeschwerden die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig ist (Art. 55 Abs. 1 lit. f VRPV). d) Gemäss Art.