44 Abs. 1 VRPV). Soweit Verwaltungsbehörden nicht in eigenem Namen, sondern in jenem des Regierungsrates ermächtigt werden, gilt ihr Entscheid als Verfügung des Regierungsrates (vgl. Kölz/Bossart/Röhl, a.a.O., § 19 N. 71). Damit geht einher, dass gegen einen entsprechenden Entscheid unmittelbar Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden müsste (Art. 54 Abs. 2 lit. a VRPV). Liegt dem Handeln der Verwaltungsbehörde aber eine Kompetenzdelegation zugrunde, so entfällt die Möglichkeit der Verwaltungsbeschwerde hingegen nicht. Ob vorliegend die Baudirektion Uri kompetent war, in eigenem Namen zu verfügen, ist zumindest fraglich.