b) Wer ein öffentliches Kantonsgewässer über den Gemeingebrauch hinaus zur Energieerzeugung oder zur Pumpspeicherung benützten will, braucht hierfür eine Konzession (Art. 18 Abs. 1 Gewässernutzungsgesetz [GNG, 40.4101]). Derjenige, der sich darum bemüht, hat dem Regierungsrat ein Konzessionsgesuch mit allen erforderlichen Angaben und genügender Anzahl einzureichen (Art. 2 Abs. 1 Gewässernutzungsverordnung [GNV, RB 40.4105]). Die Vorbereitung und Koordination des Konzessionsverfahrens zur Nutzung von Kantonsgewässern hat der Regierungsrat der Baudirektion beziehungsweise dem Amt für Energie übertragen (Art.