Gemäss Art. 44 Organisationsverordnung bedeutet die Zuständigkeit zur Entscheidung das Recht, im Verkehr nach aussen rechtsverbindlich zu handeln, zu entscheiden und Verfügungen zu erlassen. Wo die Gesetzgebung von Zuständigkeit spricht, meint sie die Zuständigkeit zur Entscheidung (Abs. 2).