a) Der Regierungsrat nimmt jene Verwaltungshandlungen selber vor, die aufgrund der Gesetzgebung oder wegen ihrer Bedeutung nicht nachgeordneten Behörden oder Amtsstellen zur Erledigung übertragen werden können (Art. 6 Abs. 1 Verordnung über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit [Organisationsverordnung, RB 2.3321]). Ansonsten kann der Regierungsrat gemäss Art. 10 Organisationsverordnung die Zuständigkeit zum Entscheid einer ihm untergeordneten Instanz übertragen (Abs. 1). Der Rechtsmittelweg an den Regierungsrat bleibt gewährleistet (Abs. 2). Gemäss Art.