Fritz Gygi, a.a.O.). Die Vorinstanz beurteilte die Verwaltungsbeschwerde in materieller Hinsicht, wenngleich sie am Bestehen der Sachentscheidungsvoraussetzungen zweifelte. Die Verwaltungsbeschwerde erschien ihr sowieso unbegründet. Aus Sicht der Vorinstanz sei fraglich, ob in der Verfügung der Baudirektion vom 17. April 2013 eine anfechtbare Verfügung gemäss Art. 3 VRPV gesehen werden könne. Allenfalls stelle die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. Mai 2013 eine Aufsichtsbeschwerde dar.