, Bern 1983, S. 73). Die Prüfung des Vorliegens der Sachentscheidungsvoraussetzungen von Amtes wegen schliesst die Prüfung, ob auch betreffend den vorinstanzlichen Entscheid die Sachentscheidungsvoraussetzungen vorgelegen haben, mit ein. Zusammenfassend gesagt: Das Vorhandensein der vorinstanzlichen Sachentscheidungsvoraussetzungen ist zugleich Sachentscheidungsvoraussetzung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Hat die Vorinstanz trotz Fehlens einer Sachentscheidungsvoraussetzung materiell entschieden, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben. Dafür braucht es keinen Parteiantrag (BGE 134 V 271 E. 2, 132 V 95 E. 1.2;