Die Aufforderung zur Ergänzung einer Eingabe ist als Zwischenverfügung zu betrachten. Die ursprüngliche Verfügung der Baudirektion Uri stellt demnach eine Zwischenverfügung dar. Zwischenentscheide sind nur anfechtbar, wenn sie dem Betroffenen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zufügen. Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil muss grundsätzlich rechtlicher Natur und somit auch mit einem für den Betroffenen günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behebbar sein. Zwischenentscheide sind an die für die Hauptsache zuständige Behörde weiterziehbar. Daraus folgt, dass Zwischenverfügungen nur dann anfechtbar sind, wenn dies auch der Endentscheid ist.