Wasserrecht. Art. 28 lit. c ORR. Art. 3, Art. 43 Abs. 2, Art. 55 Abs. 1 lit. e, Art. 55 Abs. 2 VRPV. Übertragung der Vorbereitung und Koordination des Konzessionsverfahrens zur Nutzung von Kantonsgewässern durch den Regierungsrat an die Baudirektion beziehungsweise das Amt für Energie. Soweit Verwaltungsbehörden zum Entscheid nicht in eigenem Namen, sondern in jenem des Regierungsrates ermächtigt werden, gilt ihr Entscheid als Verfügung des Regierungsrates. Gegen einen entsprechenden Entscheid müsste unmittelbar Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden.