{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2014-01-24", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2014-OG-V-13-52_2014-01-24.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7642", "Checksum": "6e076a925af930d0b6f92ef6b2f8cdec"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2014_OG V 13 52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.01.2014 2014_OG V 13 52"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wasserrecht. Art. 28 lit. c ORR. Art. 3, Art. 43 Abs. 2, Art. 55 Abs. 1 lit. e, Art. 55 Abs. 2 VRPV. 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Die Vorbereitung und Koordination des Konzessionsverfahrens zur\nNutzung von Kantonsgewässern hat der Regierungsrat der Baudirektion beziehungsweise\ndem Amt für Energie übertragen (Art. 48 GNG; Art. 10 GNV; Art. 28 lit. c Reglement über die\nOrganisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit [Organisationsreglement, ORR,\nRB 2.3322]). Letztlich erteilt der Landrat die Konzession unter Vorbehalt der fakultativen\nVolkstabstimmung. Beträgt die konzedierte Brutto-Wasserkraft oder Pumpleistung weniger\nals 1000 Kilowatt (kW), ist der Regierungsrat zuständig, die Konzession zu erteilen (Art. 18\nAbs. 3 GNG).\n\nc) Mit der Verwaltungsbeschwerde können alle Verfügungen unterer Behörden bei\nder Beschwerdeinstanz angefochten werden, sofern die Weiterzugsmöglichkeit nicht durch\nbesondere Vorschrift ausdrücklich ausgeschlossen oder anders geregelt wurde (Art. 43 Abs.\n1 VRPV). Beschwerden gegen Verfügungen letztinstanzlicher Gemeinde- und\nKorporationsbehörden sowie Beschwerden gegen Verfügungen anderer Behörden, die dem\nRegierungsrat mittelbar oder unmittelbar unterstellt sind, sind an den Regierungsrat zu\nrichten (Art. 44 Abs. 1 VRPV). Soweit Verwaltungsbehörden nicht in eigenem Namen,\nsondern in jenem des Regierungsrates ermächtigt werden, gilt ihr Entscheid als Verfügung\ndes Regierungsrates (vgl. Kölz/Bossart/Röhl, a.a.O., § 19 N. 71). Damit geht einher, dass\ngegen einen entsprechenden Entscheid unmittelbar Verwaltungsgerichtsbeschwerde\nerhoben werden müsste (Art. 54 Abs. 2 lit. a VRPV). Liegt dem Handeln der\nVerwaltungsbehörde aber eine Kompetenzdelegation zugrunde, so entfällt die Möglichkeit\nder Verwaltungsbeschwerde hingegen nicht. Ob vorliegend die Baudirektion Uri kompetent\nwar, in eigenem Namen zu verfügen, ist zumindest fraglich. Die Einheit des Verfahrens (E.\n1e) legt nahe, dass die Baudirektion Uri bloss im Namen der Vorinstanz gehandelt hat. Vor\ndiesem Hintergrund würde eine Aufsichtsbeschwerde (Art. 84 VRPV; Art. 4 Abs. 3\nOrganisationsverordnung) Sinn machen, was aber mit der Rechtsmitteleingabe vom 7. Mai\n2013 nicht gemeint sein konnte. Noch muss dieser eine solche Bedeutung beigemessen\nwerden. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass gegen die Erledigung von Aufsichtsbeschwerden\ndie Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig ist (Art. 55 Abs. 1 lit. f VRPV).\nd) Gemäss Art. 3 Abs. 1 VRPV gelten als Verfügung instanzabschliessende,\nhoheitliche Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des\nBundes, der Kantone, der Gemeinden, der Korporationen, der übrigen öffentlichrechtlichen\nKörperschaften oder der öffentlichrechtlichen Anstalten stützen und die Rechte und Pflichten\nbestimmter Personen begründen, ändern oder aufheben (lit. a), die rechtlichen Verhältnisse\nbestimmter Personen feststellen (lit. b), Begehren um Begründung, Änderung, Aufhebung\noder Feststellung von Rechten und Pflichten bestimmter Personen abweisen, nicht darauf\neintreten oder sie als durch Rückzug, Vergleich, Anerkennung oder Gegenstandslosigkeit\nerledigt erklären (lit. c). Als Verfügung gelten auch Vollstreckungs- und\nZwischenverfügungen sowie das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer\nVerfügung (Art. 3 Abs. 2 VRPV). Die Zwischenverfügung schliesst das Verfahren nicht ab,\nsondern stellt lediglich einen Schritt in Richtung Verfahrenserledigung dar\n(Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 905). Die Aufforderung zur Ergänzung einer Eingabe ist als\nZwischenverfügung zu betrachten (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtbarkeit im Kanton St.\nGallen, 2. Aufl., St. Gallen 2003, Rz. 561). Die ursprüngliche Verfügung der Baudirektion Uri\nvom 17. April 2013 stellt demnach eine Zwischenverfügung dar.\n\ne) Zwischenentscheide sind nur anfechtbar, wenn sie dem Betroffenen einen nicht\nwieder gutzumachenden Nachteil zufügen (Art. 43 Abs. 2 VRPV). Ein nicht wieder\ngutzumachender Nachteil muss grundsätzlich rechtlicher Natur und somit auch mit einem für\nden Betroffenen günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behebbar sein (BGE\n135 II 36 E. 1.3.4, 134 III 190 E. 2.1; Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom\n27.05.2009, OG V 09 22, publ. in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons\nUri in den Jahren 2008 und 2009, Nr. 18 S. 110). Zwischenentscheide sind an die für die\nHauptsache zuständige Behörde weiterzuziehen. Daraus folgt, dass Zwischenverfügungen\nnur dann anfechtbar sind, wenn dies auch der Endentscheid ist (vgl. Art. 55 Abs. 2 VRPV;\nMartin Kayser, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das\nVerwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 45 Rn. 4). Die Rechtsmittelbehörde soll sich\naber in der Regel nur einmal mit einem Verfahren befassen müssen\n(Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N. 3 zu Art. 61 VRPG). Eine Benachteiligung der\nBeschwerdeführerin, welche es rechtfertigen würde, von vorgenanntem Grundsatz\nabzuweichen, besteht vorliegend nicht. Damit waren die\nSachentscheidungsvoraussetzungen bei der Vorinstanz nicht gegeben.\n\n"}