{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2014-01-24", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2014-OG-V-13-52_2014-01-24.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7642", "Checksum": "6e076a925af930d0b6f92ef6b2f8cdec"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2014_OG V 13 52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.01.2014 2014_OG V 13 52"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wasserrecht. Art. 28 lit. c ORR. Art. 3, Art. 43 Abs. 2, Art. 55 Abs. 1 lit. e, Art. 55 Abs. 2 VRPV. 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Liegt\ndem Handeln der Verwaltungsbehörde aber eine Kompetenzdelegation\nzugrunde, so entfällt die Möglichkeit der Verwaltungsbeschwerde hingegen\nnicht. Vorliegend offen gelassen, ob die Baudirektion Uri kompetent war, in\neigenem Namen zu verfügen. Als Verfügung gelten auch\nZwischenverfügungen. Eine Zwischenverfügung schliesst das Verfahren nicht\nab, sondern stellt lediglich einen Schritt in Richtung Verfahrenserledigung dar.\nDie Aufforderung zur Ergänzung einer Eingabe ist als Zwischenverfügung zu\nbetrachten. Die ursprüngliche Verfügung der Baudirektion Uri stellt demnach\neine Zwischenverfügung dar. Zwischenentscheide sind nur anfechtbar, wenn\nsie dem Betroffenen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zufügen. Ein\nnicht wiedergutzumachender Nachteil muss grundsätzlich rechtlicher Natur\nund somit auch mit einem für den Betroffenen günstigen Endentscheid nicht\noder nicht vollständig behebbar sein. Zwischenentscheide sind an die für die\nHauptsache zuständige Behörde weiterziehbar. Daraus folgt, dass\nZwischenverfügungen nur dann anfechtbar sind, wenn dies auch der\nEndentscheid ist. Die Rechtsmittelbehörde soll sich in der Regel aber nur\neinmal mit einem Verfahren befassen müssen.\n\nObergericht, 24. Januar 2014, OG V 13 52\n\nAus den Erwägungen:\n\n1. Bevor die Beschwerdesache in materieller Hinsicht geprüft werden kann, muss\nfestgestellt sein, dass sämtliche Sachentscheidungsvoraussetzungen – auch\nProzessvoraussetzungen genannt – vorliegen (Kölz/Bossart/Röhl, Kommentar zum\nVerwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19\n- 28 N. 91). Ob die Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind, ist als Rechtsfrage\nvon der entscheidenden Instanz von Amtes wegen zu untersuchen (Fritz Gygi,\nBundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 73). Die Prüfung des Vorliegens der\nSachentscheidungsvoraussetzungen von Amtes wegen schliesst die Prüfung, ob auch\nbetreffend den vorinstanzlichen Entscheid die Sachentscheidungsvoraussetzungen\nvorgelegen haben, mit ein. Zusammenfassend gesagt: Das Vorhandensein der\nvorinstanzlichen Sachentscheidungsvoraussetzungen ist zugleich\nSachentscheidungsvoraussetzung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Hat die Vorinstanz\ntrotz Fehlens einer Sachentscheidungsvoraussetzung materiell entschieden, ist der\nangefochtene Entscheid aufzuheben. Dafür braucht es keinen Parteiantrag (BGE 134 V 271\nE. 2, 132 V 95 E. 1.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und\nVerwaltungsrechtspflegeverfahren des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 695;\nKölz/Bossart/Röhl, a.a.O., Vorbem. zu §§ 19 - 28 N. 96; Michael Merker, Rechtsmittel, Klage\nund Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die\nVerwaltungsrechtspflege [VRPV] vom 09.07.1968, Zürich 1998, Vorbem. zu § 38 N. 4;\nMerkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, Bern 1997, N. 13 zu Art. 51\nVRPG; Fritz Gygi, a.a.O.). Die Vorinstanz beurteilte die Verwaltungsbeschwerde in\nmaterieller Hinsicht, wenngleich sie am Bestehen der Sachentscheidungsvoraussetzungen\nzweifelte. Die Verwaltungsbeschwerde erschien ihr sowieso unbegründet.\n\nAus Sicht der Vorinstanz sei fraglich, ob in der Verfügung der Baudirektion vom 17.\nApril 2013 eine anfechtbare Verfügung gemäss Art. 3 VRPV gesehen werden könne.\nAllenfalls stelle die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. Mai 2013 eine\nAufsichtsbeschwerde dar.\n\na) Der Regierungsrat nimmt jene Verwaltungshandlungen selber vor, die aufgrund\nder Gesetzgebung oder wegen ihrer Bedeutung nicht nachgeordneten Behörden oder\nAmtsstellen zur Erledigung übertragen werden können (Art. 6 Abs. 1 Verordnung über die\nOrganisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit [Organisationsverordnung, RB\n2.3321]). Ansonsten kann der Regierungsrat gemäss Art. 10 Organisationsverordnung die\nZuständigkeit zum Entscheid einer ihm untergeordneten Instanz übertragen (Abs. 1). Der\nRechtsmittelweg an den Regierungsrat bleibt gewährleistet (Abs. 2). Gemäss Art. 44\nOrganisationsverordnung bedeutet die Zuständigkeit zur Entscheidung das Recht, im\nVerkehr nach aussen rechtsverbindlich zu handeln, zu entscheiden und Verfügungen zu\nerlassen. Wo die Gesetzgebung von Zuständigkeit spricht, meint sie die Zuständigkeit zur\nEntscheidung (Abs. 2).\n\n"}