Auch nach seiner Verhaftung zeigte sich der Beschwerdeführer gewaltbereit. Vor diesem Hintergrund bestehen erhebliche Indizien, dass der Beschwerdeführer die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Demnach kommt eine sofortige Haftentlassung aus der Ausschaffungshaft nicht in Frage, mithin diese Begehren abzuweisen ist.